Arbeitsrecht

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Aktuelles

Wie weit geht die Kompetenz des Europäischen GerichtshofsW-Logo.gif? Das BundesverfassungsgerichtW-Logo.gif behält sich die Kontrolle von EU-Beschlüssen vor. In einem Grundsatzurteil zum ArbeitsrechtW-Logo.gif räumten die Karlsruher Richter nun aber ein, dass die Entscheidung ihrer Amtskollegen aus Luxemburg verbindlich sei. (Az. 2 BvR 2661/06)
Bundesverfassungsgericht:
  1. Pressemitteilung Nr. 69/2010 vom 26. August 2010
  2. Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -

Deutschland

Das deutsche Arbeitsrecht regelt das Beschäftigungsverhältnis des abhängig Tätigen zu seinem Arbeitgeber. Es ist Teil des Zivilrechts. Das

Tarifvertragsgesetze

Für Angestellte im öffentlichen Dienst gibt es derzeit zwei unterschiedliche Tarifverträge:

Für Angestellte der Bundesverwaltung und der Kommunen gilt seit 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Für Angestellte der Länder gilt zur Zeit noch der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Einzelheiten siehe unter Wikipedia zum Thema TVöD

Einfaches Arbeitszeugnis / qualifiziertes Arbeitszeugnis

Was macht das perfekte qualifizierte ArbeitszeugnisW-Logo.gif aus? Jennifer Herbert weiß es.

Unterrichtsmaterial

Das Skript ist in achtzehn Unterrichtseinheiten aufgeteilt. Das entspricht achtzehn Doppelstunden Frontal-Unterricht in der Verwaltungsakademie (eine Doppelstunde gleich neunzig Minuten!). Was gedanklich zusammengehört, hat Ihr Autor „Arbeitsthema“ genannt. Die am Ende eines jeden Arbeitsthemas gestellten Fragen sind im Anschluss an das Durcharbeiten des jeweiligen Themas zu beantworten. Die zutreffenden Antworten befinden sich am Ende des Skripts. Unabhängig davon entspricht seine Gliederung der üblichen Systematisierung in Lehrmaterialien. Schließlich ist eine Klausur beigefügt, die nach dem Ende der Lernphase in 180 Minuten gelöst werden soll (Musterlösung erst danach ansehen!!!).
[...] Die Anfänge des Arbeitsrechts
Wenn Sie heute ein Lexikon aufschlagen und nach dem Begriff „Arbeitsrecht“ suchen, finden Sie z.B. in der Microsoft® Encarta® Enzyklopädie Professional 2003 folgenden Eintrag:
„Arbeitsrecht, Sonderrecht zur Regelung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsverhältnisse der unselbständigen Arbeitnehmer.“

Das war nicht immer so. Noch in MEYERS großem Konversations-Lexikon, 6. Auflage von 1904, also im vorigen Jahrhundert, gibt es den Begriff „Arbeitsrecht“ nicht. Man kennt aber bereits das Problem der Arbeitnehmer. Unter dem Stichwort „Arbeiterfrage“ heißt es dort:

„Die Arbeiterfrage, die sogen. soziale Frage, hat zu ihrem Gegenstande die Lage der von Unternehmern namentlich in den großen Unternehmungen beschäftigten Lohnarbeiter in ökonomischer, moralischer, sozialer und politischer Hinsicht. Da der Lohnarbeiterstand erst um die Wende des 18. Jahrhunderts seit der Erfindung der Maschinen und dem Aufkommen der Fabrikindustrie seine Ausbildung erfahren hat, so ist die Arbeiterfrage auch erst seit dieser Zeit in Fluss gekommen. Soziale Bewegungen hat es schon im Altertum gegeben, eine Arbeiterfrage im obigen Sinne gibt es erst in der neuesten Zeit. Zwar hatten schon die Hausindustrien und die wenigen größeren Manufakturen (Fabriken) vor dem 19. Jahrhundert abhängige, nur auf Lohn gestellte Arbeiter gekannt, allein da ihre Zahl gering und die Löhne meist hoch waren, so traten Missstände nicht hervor. Dagegen entstand mit der Ausbreitung der Fabrikindustrie eine neue Arbeiterklasse. In der Fabrik konnten auch Kinder, jugendliche und weibliche Personen Verwendung finden; gleichzeitig nahm die Zahl der Arbeiter derart zu, dass ein Selbständigwerden nahezu ausgeschlossen war, zumal die neue Form des Industriebetriebes immer mehr Kapital erforderte. Zwar waren die Arbeiter persönlich frei, das Arbeitsverhältnis beruhte auf einem juristisch völlig freien Vertrag, aber den rechtlichen Verhältnissen entsprachen die tatsächlichen keineswegs. Denn die wirtschaftliche Überlegenheit der Unternehmer führte im Verein mit dem Verbote der Arbeiterkoalitionen zur tatsächlichen Abhängigkeit und zur Ausnutzung der Arbeiter durch zu lange Arbeitszeit, übermäßige Verwendung von Kindern und weiblichen Personen und schlechte Löhne. Dabei wurden auch die einfachsten Vorkehrungen gegen die aus der Fabrikarbeit fließenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit usw. der Arbeiter unterlassen...“

Voraussetzung für die Entwicklung des Arbeitsrechts war das Entstehen eines vierten Standes (abhängige Lohnarbeiter = ProletariatW-Logo.gif) im Laufe des 19. Jahrhunderts. [...]


* Volkmar Jeßulat, a.a.O, Seite 6 f. von 12 der PDF-Datei

Österreich

Schweiz

Weitere Weblinks

  1. Individualarbeitsrecht (zum Download als PDF-Datei, 228 KB)
  2. Kollektivarbeitsrecht (zum Download als PDF-Datei, 104 KB)

Rechliche Informationen sowie Urteile zum Thema Ausbeutung ("Lohnwucher")

[...] Der Staat ist ein Instrument der ausgleichenden sozialen Gestaltung [...] Darüber hinaus entnimmt die freiheitliche demokratische GrundordnungW-Logo.gif dem Gedanken der WürdeW-Logo.gif und Freiheit des Menschen die Aufgabe, auch im Verhältnis der Bürger untereinander für Gerechtigkeit und Menschlichkeit zu sorgen. Dazu gehört, daß eine Ausnutzung des einen durch den anderen verhindert wird. Allerdings lehnt die freiheitliche Demokratie es ab, den wirtschaftlichen Tatbestand der Lohnarbeit im Dienste privater Unternehmer als solchen allgemein als Ausbeutung zu kennzeichnen. Sie sieht es aber als ihre Aufgabe an, wirkliche Ausbeutung, nämlich Ausnutzung der Arbeitskraft zu unwürdigen Bedingungen und unzureichendem Lohn zu unterbinden. Vorzüglich darum ist das SozialstaatsprinzipW-Logo.gif zum Verfassungsgrundsatz erhoben worden; es soll schädliche Auswirkungen schrankenloser Freiheit verhindern und die Gleichheit fortschreitend bis zu dem vernünftigerweise zu fordernden Maße verwirklichen. [...]

Rdnr. 524 f. in: BVerfGE 5, 85 - KPD-Verbot

→ Soziale Frage#Hungerlöhne / Armutslöhne / Niedriglohn

Siehe auch