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Tag des digitalen Lernens - 24. März 2010

Urheberrecht

aus ZUM-Wiki, dem Wiki für Lehr- und Lerninhalte auf ZUM.de

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Kurzinfo
Links
Dieser Artikel befasst sich mit rechtlichen Fragen.

Seit dem 1. Januar 2008 ist nach dem neuen Urheberrechtsgesetz prinzipiell nicht mehr erlaubt, Fotokopien aus Schulbüchern im Unterricht einzusetzen. Daher haben die Bundesländer mit den Verwertungsgesellschaften VG Wort, VG Bild-Kunst, VG Musikedition und der Vereinigung der Schulbuch- und Bildungsmedienverlage (VdS Bildungsmedien) einen Vertrag geschlossen, der rückwirkend zum 1.1.2008 bis zum 31.12.2010 ein auf 12% eines Werkes beschränktes Fotokopierrecht vorsieht. (Bestimmungen im einzelnen nach Pressenotiz des VdS Bildungsmedien vom 28.11.08)

Inhaltsverzeichnis

Denkanstöße

Eigentlich ist 2006 ein Tucholski-Jahr:

Nachtrag: Wie es bei Mythbusters heißt: Don’t try this at home. Normalerweise veröffentliche ich keine Texte anderer Autoren, da diese urheberrechtlich geschützt sind. Tucholsky-Texte darf man aber seit diesem Jahr verwenden, da der Herr schon 70 Jahre tot ist und seine Texte damit gemeinfrei geworden sind. Insofern ist also keineswegs Mozart- oder Heine-Jahr, sondern eigentlich Tucholsky-Jahr. Man sollte das Jahr feiern, in dem die Werke in die public domain wandern, das ist doch wichtiger als das Geburtsjahr. Letztes Jahr war es übrigens Ringelnatz, nächstes Jahr ist es G.K. Chesterton, auf Sigmund Freud muss man dann noch drei Jahre länger warten.


http://www.herr-rau.de/wordpress/2006/02/jetzt-haben-auch-schon-die-lehrer-poesiealben.htm

Urheberrecht in Schule und Unterricht

Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, § 46 UrhG

Paragraf 46 des Urheberrechtsgesetzes regelt die Nutzung von Sammlungen mit Werkteilen oder Werken geringen Umfangs u.a. in Schulen. Diese sind unter bestimmten Bedingungen erlaubt:

  • Es müssen Werke einer größeren Anzahl von Urhebern aufgenommen werden.
  • Der Urheber ist von der geplanten Verwendung in Kenntnis zu setzen und kann u.U. die Verwendung verbieten.
  • Die Sammlung muss tatsächlich im Unterricht verwendet werden.


Umfangreiche Nutzungen von Werkteilen oder Werken geringen Umfangs gestattet § 46 Abs. 1 UrhG zu Gunsten von Sammlungen, die für den Gebrauch in Schulen, nicht gewerblichen Weiterbildungseinrichtungen oder Kirchen bestimmt sind. In diesen Sammlungen müssen Werke einer größeren Anzahl von Urhebern aufgenommen werden. Von der geplanten Verwendung ist der Urheber in Kenntnis zu setzen. Dieser hat unter Umständen die Möglichkeit, die Verwendung zu verbieten, wenn sein Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspricht.

Für den Bildungsgebrauch ist erforderlich, dass die Sammlungen tatsächlich im Unterricht verwendet werden. Institutionen der Erwachsenenbildung sowie Musikschulen und Privatunterricht werden nicht erfasst.


Schranken_des_Urheberrechts#Sammlungen_für_Kirchen-,_Schul-_oder_Unterrichtsgebrauch,_§_46_UrhG, Wikipedia – Die freie Enzyklopädie, 03.06.2009 - Der Text ist unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ verfügbar; zusätzliche Bedingungen können anwendbar sein. Siehe die Nutzungsbedingungen für Einzelheiten. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.

  Meinung

Dieser Paragraf kann wohl Anwendung auf Textsammlungen in gedruckter Form und eventuell auch auf lokalen digitalen Medien finden, aber wohl kaum auf Textsammlungen im Internet. --Karl.Kirst 21:25, 3. Jun. 2009 (UTC)


Bitte ändere den Inhalt dieses Beitrags nicht. Denn er gibt eine persönliche Meinung wieder.

Das Urheberrecht

Eine systematische, sachliche und allgemein verständliche Darstellung der Aspekte und Regelungen des geltenden Urheberrechts, die Privatpersonen betreffen.
Umfassende Informationen zum Urheberrecht im Bereich Recht von Lehrer-Online.

Urheberrecht und Urheberrechtsverletzungen

Diese vollständige Ausarbeitung zum Thema "Kommunikation in Netzen" des Thüringer Lehrplans kann als elektronisches Lehrbuch verwendet werden.
  • Internetrecht (PDF, 491 Seiten, 1,4 MB) (Prof. Dr. Thomas Hoeren, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster)

Wissenschaftliches Arbeiten

"Wissenschaftliches Arbeiten bedeutet, sich auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion mit den Gedanken anderer auseinanderzusetzen, sich eigene Gedanken zu machen und das Ergebnis in einer verständlichen Form darzustellen. Bei der Form der Darstellung der Ergebnisse sind bestimmte Konventionen zu beachten, die im Wissenschaftsbetrieb üblich sind, aber in den verschiedenen Disziplinen etwas unterschiedlich gehandhabt werden können."
instruktiv
  • Siehe auch:


Fallbeispiele

Text aus Blog ins ZUM-Wiki kopiert

Hab' aus dem einem Blog (zB http://www.perun.net) Texte ins ZUM-Wiki kopiert. Hab' dort keinen Hinweis betreffend Copyright gefunden. Was meinst du dazu?

Ich interpretiere die Seite so, dass der Autor sich das volle Copyright vorbehält. Das heißt, dass nur zitiert werden darf. Das dürfte - ähnlich wie beim Kopieren - bei der 12%-Marke liegen, wird aber sicher nicht so genau genommen. Vollständige Texte zu übernehmen ist vermutlich ausgeschlossen.


Lied "Stille Nacht" in Webseite

Die Klasse 8b möchte auf ihrer Weihnachts-Website das Lied "Stille Nacht" als Hintergrundmusik abspielen - gesungen von den Regensburger Domspatzen weiterlesen auf Bild:Lo 20x20.gif Fall des Monats: Ein kleine Weihnachtsgeschichte (Redaktion Recht, 01.12.2005)

Songtexte

Dürfen Songtexte aus dem Internet im schulischen Bereich genutzt werden? Weiterlesen auf Songtexte auf WWW-Seiten (Lehrer-Online)

Literatur

(Darstellung zu: Geistigen Eigentumsrechten, Informationsmärkten, § 52 a, 52b, 53, 53a UrhrG und Open Access von 641 Seiten)

EU und Urheberrecht

Stellungnahme der Wikimedia zu diesem Grünbuch

Weblinks

In der Wikipedia
Hinweis auf ein 2005 erstelltes Bild:Pdf20.gif Rechtsgutachten
Weitere externe Links
"Multimedia und Internet werfen in den Schulen und Hochschulen eine Fülle Rechtsfragen auf, welche nahezu alle Rechtsgebiete berührt. Eine besondere Rolle spielt dabei das Urheberrecht. remus will allen Verantwortlichen die Möglichkeit bieten, sich treffsicher und aktuell mit Hilfe eines zentralen Informationssystems im Internet über rechtliche Probleme beim Einsatz von Multimedia und Internet in den Schulen und Hochschulen zu informieren.
Das Angebot von remus besteht aus zwei Teilen: remus Hochschule behandelt Rechtsfragen von Multimedia und Internet in der Hochschule, remus Schule beschäftigt sich mit ähnlichen Rechtsfragen aus dem Bereich der Schulen."
Sehr anschaulich werden anhand von Fallbeispielen ("Schulgeschichten") und in für Kinder und Jugendliche ansprechender Form verschiedene Rechtsfragen geklärt.
Verschiedene Begriffe werden in der Remuspedia, einem Schulrechts-Wiki erklärt; daran kann man (per E-Mail) auch selbst mitarbeiten.

Siehe auch

Persönliche Werkzeuge