Datenschutz

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In Nordrhein-Westfalen sind Datenschutzbestimmungen und Persönlichkeitsrechte für den schulischen Kontext in § 120 [Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern] und § 121 [Schutz der Daten von Lehrerinnen und Lehrern] Schulgesetz NRW - SchulG i. d. F. v. 27. Juni 2006 näher geregelt. Namen (von Schülerinnen und Schülern) sind demnach zu anonymisieren und bei Fotos ist die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten einzuholen, sollen Fotos ihrer Kinder veröffentlicht werden.

Die ganze Welt liest mit

Zur Einstimmung auf eine grundsätzliche Problematik im Umgang mit Daten im Internet ist der folgende Film ("Everyone Knows Your Name") gut geeignet:

Ein zweites Video greift dasselbe Thema noch einmal etwas variiert (Jeder kennt das Bild.) auf:

In beiden Filmen geht es um die Publikation von Bildern und persönlichen Daten im Internet. Für alle anderen Daten gilt natürlich grundsätzlich dasselbe.

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Siehe auch