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Als Schultrojaner wird polemisch eine Software zur Untersuchung von Schulcomputern bezeichnet.
Die Bundesländer haben mit Schulbuchverlagen und Verwertungsgesellschaften einen “Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG” geschlossen. Er sieht vor, dass die Verlage eine Software zur Verfügung stellen, "mit welcher digitale Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen identifiziert werden können".
Als Netzpolitik am 31.10.11 darauf hinwies, ging ein Sturm der Entrüstung durchs Internet, der sich bald auch in den Printmedien niederschlug.
Der Text, um den es geht
§6
Umsetzung, Information, Auskunftsanspruch
- [...]
- 2. Die Länder werden die Einhaltung des vorliegenden Gesamtvertrages an den staatlichen Schulen regelmäßig überprüfen. Zudem werden sie im 1. Schulhalbjahr 2011/2012 Bestätigungen der staatlichen Schulen darüber einholen, dass sich auf den von den Schulen genutzten lokalen und externen Rechnern und Speichersystemen, ob eigen- oder fremdbetrieben (im Folgenden: Speichersysteme), keine Digitalisate von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken befinden (stichtagsbezogen).
- […]
- 4. Die Verlage stellen den Schulaufwandsträgern sowie den kommunalen und privaten Schulträgern auf eigene Kosten eine Plagiatssoftware zur Verfügung, mit welcher digitale Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen identifiziert werden können. Die Länder wirken – die technische und datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Software vorausgesetzt – darauf hin, dass jährlich mindestens 1 % der öffentlichen Schulen ihre Speichersysteme durch Einsatz dieser Plagiatssoftware auf das Vorhandensein solcher Digitalisate prüfen lässt. Der Modus der Auswahl der Schulen erfolgt – aufgeschlüsselt nach Ländern und Schularten – in Absprache mit den Verlagen auf Basis eines anerkannten statistischen Verfahrens. Die Überprüfungen erfolgen ab Bereitstellung der Software, frühestens jedoch im 2. Schulhalbjahr 2011/2012.
- 5. Die Länder werden die privaten und kommunalen Schulträger auffordern, Abs. 1 bis 4 entsprechend auf ihre Schulen anzuwenden.
- [...]
- 7. Die Länder verpflichten sich, bei Bekanntwerden von Verstößen gegen die in diesem Gesamtvertrag festgelegten Vorgaben für das Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Werken gegen die betreffenden staatlichen Schulleiter und Lehrkräfte disziplinarische Maßnahmen einzuleiten. Zivil- und strafrechtliche Ansprüche der Rechteinhaber bleiben unberührt.
http://netzpolitik.org/wp-upload/20110615gesamtvertragtext.pdf, 08.11.2011
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Siehe auch