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ZUM-Wiki:Satzung

aus ZUM-Wiki, dem Wiki für Lehr- und Lerninhalte auf ZUM.de

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Die hier aufgeführte Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung 2006 leicht modifiziert und im November 2007 vom Amtsgericht Freiburg in der geänderten Fassung genehmigt. Die aktuelle Version wird in Kürze hier eingestellt. Unsere Satzung finden Sie ebenfalls auf zum.de.



VEREINSSATZUNG

der Zentrale für Unterrichtsmedien im Internet e.V.

[ZUM Internet e.V.]

1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein wurde am 24.11.1997 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter der Registernummer 3070 eingetragen. Er hat seinen Sitz in 79249 Merzhausen; seine Verwaltung wird ebenfalls dort geführt. Gerichtsort ist der Vereinssitz. Der Verein führt den Namen Zentrale für Unterrichtsmedien im Internet e.V. [ZUM Internet e.V.].

2. Ziele des Vereins

Ziel des Vereins ist die Nutzbarmachung des Internets als Lern- und Lehrhilfe für alle Schulformen und für außerschulische Bildungsarbeit im deutschsprachigen Raum. Hierzu gehört:

  1. Das Erstellen und Verbreiten von Arbeitsmaterialien für den Unterricht an Schulen und in der Erwachsenenbildung sowie für außerschulische Bildungsarbeit im Internet.
  2. Die Zusammenführung von Teilarchiven und die Koordinierung bereits vorhandener Archive.
  3. Der Aufbau einer Referentenkartei für die Aufklärungsarbeit vor Ort.
  4. Die möglichst flächendeckende Gewinnung von fachspezifischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im deutschsprachigen Raum.
  5. Organisation des Erfahrungsaustauschs von Mitarbeitern im deutschsprachigen Raum.
  6. Zusammenarbeit und möglichst Koordinierung mit anderen Gruppen und Initiativen mit ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland.
  7. Öffentlichkeitsarbeit über Medien und eigene Publikationen.
  8. Die Schaffung einer eigenen Infrastruktur für die Arbeit im Netz.

3. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Nachgewiesene Aufwendungen, die im Interesse und Auftrag des Vereins getätigt wurden, können im Rahmen der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel ersetzt werden.
  5. Niemand darf aus dem Vereinsvermögen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

4. Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Es gibt aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder sind die Koordinatoren.
  3. Die Koordinatoren haben Stimm- und Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung.
  4. Koordinatoren des Vereins werden von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  5. Bei nicht fristgerecht eingangenen Mitgliedsbeiträgen ruhen alle Mitgliedsrechte.
  6. Die schriftliche Beitrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand abzugeben, die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  7. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  8. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich zum Quartalsende erfolgen.
  9. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht dem Verein gegenüber.
  10. Der Ausschluß erfolgt bei der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Koordinatoren. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand oder durch 1/4 aller Koordinatoren schriftlich beantragt werden. Der Antrag muß begründet werden. Bei Ausschlußverfahren ist dem auszuschließenden Mitglied auf der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gewähren.
  11. Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Beitrag erhoben (Ausnahme: Koordinatoren)
  12. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt eine von der Mitgliederversammlung errichtete Beitragsordnung, wobei der Beitrag für juristische Personen das Doppelte des Beitrags für natürliche Personen beträgt.
  13. Einmalige besondere Spenden und Dauerspenden an den Verein sind nur zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Ihre Zahlung begründet keine Mitgliedschaft.

5. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.
  2. Wahl- und stimmberechtigt sind ausschließlich die Koordinatoren.
  3. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vereinsvorstand einzuberufen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder wenn 1/5 aller Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen.
    Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von 10 Tagen mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Protokollführer / der Protokollführerin und dem Leiter / der Leiterin der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Koordinatoren, sofern nicht in Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.
  6. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Der Vorstand ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören außer den in der Satzung einzeln bestimmten Punkten die Bestellung (Wahl) und Entlassung des Vorstandes, die Prüfung der Tätigkeit und Entlastung des Vorstandes sowie die Bestellung eines Kassenprüfers zur Entlastung der Kasse zum Ende des Geschäftsjahres.
  7. Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere die Erstellung von Richtlinien über die Arbeit der ZUM Internet und des Vorstandes.
  8. Wahlen finden geheim statt. Sonstige Abstimmungen finden geheim statt, sofern dies von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird. Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens 4 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand vorliegen.
  9. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegeben Stimmen.
  10. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
    Ist letzteres nicht der Fall, wird eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung mit demselben Tagesordnungspunkt einberufen. Diese Versammlung ist dann beschlußfähig.
  11. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Passive und aktive Mitglieder können Publikationen (Printmedien oder CDs) oder sonstige Angebote des Vereins ermäßigt beziehen. Bei vom Verein organisierten Tagungen kann die Teilnahmegebühr für Mitglieder ermäßigt werden. Über die Höhe der Ermäßigungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Koordinatoren erhalten zur Übertragung von Unterrichtsmaterialien einen Account auf dem Upload-Server der ZUM Internet. Der Account erlischt mit dem Ende der Koordinatorentätigkeit.
  3. Die Wahrung der Urheberrechte von eingestellten Materialien ist Sache der Koordinatoren, ebenso die Wahrung der gesetzlichen Regelungen bei eingestellten Materialien, insbesondere der Jugendschutzbestimmungen.
  4. Die Koordinatoren sind den allgemeinen Zielsetzungen der ZUM Internet verpflichtet.
  5. Den Mitgliedern können in Abhängigkeit von der Vermögenslage des Vereins nachgewiesene Aufwendungen, die im Interesse und Auftrag des Vereins getätigt wurden, vom Vorstand ersetzt werden. In der Regel ist hierfür eine vorherige Kostenzusage erforderlich.
  6. Koordinatoren sind nicht berechtigt, Verträge im Namen der ZUM-Internet abzuschließen.

7. Der Vorstand

  1. Die Koordinatoren wählen in der Mitgliederversammlung einen 3 köpfigen Vorstand in getrennter Wahl.
    Dem Vorstand gehören an:
    * Der / Die Vorsitzende
    * Der / Die stellvertretende(n) Vorsitzende(n)
    * Der / Die Kassierer/in
  2. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein weiteres aktives Vereinsmitglied zur Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
  3. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Im übrigen handelt er im Rahmen der Satzung selbständig.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Zur Vertretung sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt.
  5. Die Vertretung des Vereins nach außen ist grundssätzlich Aufgabe des Vorstandes, kann aber in bestimmten Angelegenheiten vom Vorstand an einzelne Mitglieder delegiert werden.
  6. Erklärungen gegenüber dem Verein können gegenüber einem Vorstandsmitglied rechtswirksam abgegeben werden.
  7. Verträge mit Firmen oder Privatpersonen sind nur dem Vorstand erlaubt.
  8. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Im Innenverhältnis gilt, daß er Ausgaben nur tätigen darf, sofern sie vom Vereinsvermögen gedeckt sind.
  9. Der Vorstand ist bei schwerwiegenden Gründen berechtigt, die Sperrung von eingestellten Internet-Seiten zu veranlassen. Der Koordinator kann verlangen, daß diese Entscheidung zum Gegenstand einer Mitgliederversammlung gemacht wird.
  10. Änderungen der Satzung, die vom Finanzamt und/oder dem Registergericht verlangt oder eingefordert werden, können vom Vorstand beschlossen werden.

8. Vorstandssitzung

  1. Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden einberufen.

9. Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

10. Kassierer/in

  1. Der/Die Kassierer/in überwacht die Einnahmen und Ausgaben und die Buchführung.
  2. Er /Sie hat zu veranlassen, daß Bücher und Belege den von der Mitgliederversammlung bestimmten Prüfern vorgelegt werden.
  3. Alle Mittel des Vereins sind für gemeinnützige Zwecke bestimmt.

11. Auflösung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes ist das Vermögen des Vereins einem gleichartigen gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
  2. Die Übertragung des Vermögens bedarf der Genehmigung des für den Sitz des Vereines zuständigen Finanzamtes.

12. Errichtung des Vereins

  1. Der Verein Zentrale für Unterrichtsmedien im Internet wurde am 11.9.1997 gegründet.
  2. Die Satzung ist am 11.9./14.10.1997 errichtet.
  3. Der Verein wurde am 24.11.1997 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter der Registernummer 3070 eingetragen.
  4. Mit dem Freistellungsbescheid des Finanzamts Freiburg-Land vom 12.1.1998 Lfd.-Nr. des Verzeichnisses der steuerbegünstigten Körperschaften 02/02 wurde unser Verein als gemeinnützig und der Förderung der Bildung dienend anerkannt. Der Verein ist berechtigt, entsprechende Spendenbestätigungen für steuerliche Zwecke auszustellen. Die Mitgliedsbeiträge sind nach § 10 b EStG und § 9 Nr.5 GewStG wie Spenden abziehbar.