Vorlage:Zitat und Katholische Religionslehre/Weltreligionen: Unterschied zwischen den Seiten

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Religiöse und weltanschauliche Toleranz bedeutet zunächst einmal, dass mit der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft keine Nachteile im bürgerlichen Leben  verbunden sein dürfen. Das wird um Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Norman geregelt: 
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Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Die wichtigsten Normen zur Religion


Artikel 4


Weitere Hinweise zur Handhabung dieser Vorlage stehen unter:
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und
* [[ZUM-Wiki:Vorlagen/Zitat]]
weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Beachte bitte auch die Regeln zum richtigen Zitieren unter:
* [[Zitieren]]


[[Kategorie:Vorlage:Zitatbausteine|Zitat]]
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.


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Artikel 136
 
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die
Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
 
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu
öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
 
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden
haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft
zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete
statistische Erhebung dies erfordert.
 
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an
religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
 
Artikel 137
 
(1) Es besteht keine Staatskirche.
 
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der
Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt
keinen Beschränkungen.
 
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig
innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne
Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
 
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die
gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
 
Quelle: Bundesministerium der Jusiz:<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf</ref>|}}
 
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== Ursprung und Merkmale der Religion ==
 
== Anmerkungen ==
<references/>
 
== Weblinks ==

Version vom 19. August 2011, 08:18 Uhr

Toleranz

Vorlage:Kasten blass

Religiöse und weltanschauliche Toleranz bedeutet zunächst einmal, dass mit der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft keine Nachteile im bürgerlichen Leben verbunden sein dürfen. Das wird um Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Norman geregelt:

Zitat

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Die wichtigsten Normen zur Religion

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Artikel 136

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Artikel 137

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

Quelle: Bundesministerium der Jusiz:[1]

Vorlage:Kasten blass

Ursprung und Merkmale der Religion

Anmerkungen

Weblinks