Schulrecht
Kurzinfo | ||
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Inhaltsverzeichnis |
Schulrecht allgemein
Bestimmungen des Urheberrechts für Schulen
Überblick
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Urheberrechtsschranken für den schulischen Bereich (Redaktion Recht, 13.02.2006)
- "Welche Regelungen erlauben die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte an Schulen?"
Fotokopien aus Schulbüchern
Die am 13. September 2003 in Kraft getretene Reform des Urheberrechts hat nichts daran geändert, dass Lehrerinnen und Lehrer Fotokopien aus Schulbüchern anfertigen und ihren Schülerinnen und Schülern im Unterricht ohne Einwilligung der Schulbuchverlage zur Verfügung stellen dürfen [Hervorhebung durch Karl.Kirst]. Denn die althergebrachte Fotokopie auf Papier ist eine Vervielfältigung nach § 53 UrhG. Nach dessen Abs. 3 ist es zulässig, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerks oder von einzelnen Zeitschriften- und Zeitungsbeiträgen zum Gebrauch unter anderem im Schulunterricht in einer für die Schulklasse erforderlichen Anzahl herzustellen. Eine Einwilligung des Berechtigten – hier des betreffenden Schulbuchverlags – ist gemäß § 53 Abs. 4 UrhG nur in dem Fall erforderlich, dass ein Schulbuch nahezu vollständig kopiert wird. Der neue § 52a Abs. 2 UrhG hingegen erfasst die „öffentliche Zugänglichmachung“ von Schulbüchern oder Teilen aus ihnen. Der Fachausdruck „öffentliche Zugänglichmachung“ war dem Gesetzgeber durch die EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vorgegeben. Er ist in § 19a UrhG gesetzlich definiert und bedeutet nichts anderes als das Digitalisieren eines Textes und das anschließende Einstellen in ein Netzwerk. Ein Ziel von § 52a UrhG war es, einen „modernen Klassenraum“ zu schaffen. Dementsprechend erlaubt es die Norm dem Lehrer nunmehr, Schülerinnen und Schülern Aufsätze und ähnliche Schriftstücke nicht nur per Fotokopie, sondern auch auf dem Bildschirm, beispielsweise per Intranet, zur Verfügung zu stellen [Hervorhebung durch Karl.Kirst]. Voraussetzung ist, dass ein solches Vorgehen zur Veranschaulichung im Unterricht erforderlich ist und nur gegenüber einer begrenzten Anzahl von Schülerinnen und Schülern erfolgt. Im Rahmen dieser erlaubten „öffentlichen Zugänglichmachung“ gibt es eine Ausnahmeregelung für Schulbücher. Nach § 52a Abs. 2 UrhG dürfen Werke, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen vorgesehen sind, nur mit Einwilligung des Berechtigten, also des Schulbuchverlags, „öffentlich zugänglich“ gemacht werden. Diese Ausnahmeregelung sah der Gesetzgeber als notwendig an, um zu verhindern, dass ein einzelnes Schulbuchexemplar oder Ausschnitte aus ihm einer großen Anzahl von Schülerinnen und Schülern digital zur Verfügung gestellt werden und so der Absatzmarkt für Schulbücher möglicherweise Einbrüche erleidet. Die „normale“ Fotokopie aus Schulbüchern bleibt vom neuen § 52a UrhG unberührt. |
Dienstrechtliche Fragen für Lehrer und Lehrerinnen
Rechtliche relevante Fragen im Lehrerberuf sind zunächst einmal dienstrechtliche Fragen (siehe Beamter und Angestellter). Im Arbeitsalltag spielen aber auch andere rechtliche Fragen immer wieder eine wichtige Rolle, so z.B. der Datenschutz, das Urheberrecht und viele Fragen im Zusammenahng mit Aufsichtspflicht, Klassenfahrt und Notengebung. Lehrern wird durch Richtlinien oder Gesetze im Schulrecht sehr häufig ein großer Ermessenspielraum zugebilligt. Beispielhaft sei hier erwähnt, dass es Lehrern im Fach Mathematik nach ihrem pädagogischen Ermessen freisteht, Taschenrechner zuzulassen.
Filme, CDs, DVDs im Unterricht
Es kommt darauf an, ob es sich dabei um eine öffentliche Wiedergabe handelt. Denn wenn es sich um eine öffentliche Wiedergabe handelt, muss der Urheber, bzw. der Rechtsinhaber, grundsätzlich damit einverstanden sein, d.h. diese Nutzung vertraglich gestatten. Wenn es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe handelt, braucht man auch keine Zustimmung des Rechtsinhabers. Wann eine Wiedergabe öffentlich ist, richtet sich nach § 15 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz (Stand: 13. September 2003):
Die Kommentarliteratur folgert daraus, dass Wiedergaben im Schulunterricht innerhalb des engen Klassenverbandes fast immer nicht öffentlich sind; Schulveranstaltungen der ganzen Schule oder größerer Teile davon dagegen in aller Regel öffentlich [...] |
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- "Im Englischunterricht der zeigt Frau Seidel die privat gekaufte DVD der Shakespeare-Verfilmung "Much Ado About Nothing". Kollege Hinrichs will den Film nun sogar im Schul-Kino zeigen."
Siehe auch: GEMA
Handy, Internet und Schule
Schulhomepage
Raumtemperaturen
- Informationen zu empfohlenen Raumtemperaturen ... am Ende der Seite
- Die DIN-Norm 4701 - 2 (Regeln für die Berechnung des Wärmebedarfs von Gebäuden dient vorrangig der technischen Auslegung von Heizungsanlagen. Die Temperaturempfehlungen des AMEV (Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen) sind vorzuziehen, da sie mit den Gesundheitsbehörden abgestimmte Solltemperaturen für die Raumnutzung vorgeben.
Arbeitsbelastung
- Die am 29. Sept. 2004 gegründete Berliner Vereinigung der KorrekturfachlehrerInnen e.V. will der ungerechten Mehrbelastung von Lehrern und Lehrerinnen, die besonders viele Korrekturen zu bewältigen haben, ein Ende bereiten. Sie fordert, dass die Korrekturarbeit fächer- und schulspezifisch bei der Höhe des wöchentlich zu leistenden Pflichtstundendeputats berücksichtigt wird.
Verschiedenes
- "In der Rubrik "Der Fall des Monats" stellen wir Ihnen monatlich einen fiktiven Fall aus der Schulpraxis und seine rechtlichen Hintergründe vor. In älteren "Fällen des Monats" können Sie in diesem Archiv stöbern!"
Schulrecht in den deutschen Bundesländern
Schulrechtliche Bestimmungne zu den Themen Klassenfahrt, Rauchen u.a. stehen auf den jeweiligen Themenseiten.
Informationen zu gesetzlichen Bestimmungen einzelner Bundesländer siehe auf der Seite des jeweiligen Bundeslandes.